(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch Vorlage einer Bestätigung des Prüfungsamtes nachzuweisen, dass Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache Bestandteil der Prüfung waren.
(2) Prüfungsämter nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Dolmetschergesetzes sind für die Berufe der Dolmetscherin, des Dolmetschers, der Übersetzerin und des Übersetzers die Ämter in Anlage 4, für den Beruf der Gebärdensprachdolmetscherin und des Gebärdensprachdolmetschers die Ämter in Anlage 5.