Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung

SächsDolmPrüfVO

§ 3 Prüfungsbehörde, Ort und Zeit der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/3#abs-1 (1) Prüfungsbehörde ist das Landesamt für Schule und Bildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/3#abs-2 (2) Ort und Zeitraum der schriftlichen Prüfung werden vom Staatsministerium für Kultus unter Angabe der Anmeldungsfrist im Ministerialblatt des Staatsministeriums für Kultus bekannt gemacht. Die Prüfung soll an aufeinanderfolgenden Werktagen stattfinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/3#abs-3 (3) Ort und Zeit der mündlichen Prüfung gibt die Prüfungsbehörde dem Prüfling spätestens zehn Tage vor Beginn dieser Prüfung schriftlich bekannt. Die mündliche Prüfung soll an einem Tag durchgeführt werden.

§ 2 § 4