Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung

SächsDolmPrüfVO

§ 2 Prüfungsteile und Prüfungsanforderungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/2#abs-1 (1) Jede Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/2#abs-2 (2) In der Prüfung muss der Prüfling nachweisen, dass er sowohl in der deutschen als auch in der zu prüfenden Sprache die sprachlichen, fachlichen und fachsprachlichen Kenntnisse besitzt, die für die eigenständige, zuverlässige und verantwortliche Ausübung der Tätigkeit einer Dolmetscherin, eines Dolmetschers, einer Übersetzerin oder eines Übersetzers für gerichtliche und behördliche Zwecke erforderlich sind. Dazu gehören breitgefächerte und fundierte Kenntnisse der staatlichen Einrichtungen, der Rechtsordnung sowie der geschichtlichen, geografischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und des Sprachraumes der zu prüfenden Sprache. Erforderlich sind Grundkenntnisse über aktuelle Themen, die Ziele, den Aufbau und die Institutionen der Europäischen Union. Unbekannte Problemstellungen bei der Sprachmittlung sollen mit Hilfe der vertrauten einschlägigen sprachlichen, fachsprachlichen und fachlichen Hilfsmittel analysiert, abstrahiert und selbständig gelöst werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/2#abs-3 (3) Das Anforderungsniveau in der staatlichen Prüfung richtet sich nach der Niveaustufe C 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/2#abs-4 (4) Nachzuweisen sind insbesondere

1. die sichere mündliche und schriftliche Beherrschung der deutschen Sprache und der zu prüfenden Sprache in Lexik, Idiomatik, Stilistik, Grammatik und Rechtschreibung,

2. Gewandtheit im Ausdruck und Sicherheit in Aussprache und Intonation,

3. Anpassungsfähigkeit an den jeweiligen Text und seine Sprachform,

4. die Befähigung, mögliche Missverständnisse und Fehldeutungen vorausschauend zu erkennen und durch die Übersetzung zu vermeiden sowie

5. vertiefte sprachliche, fachsprachliche und fachliche Kenntnisse im Fachgebiet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmPr%C3%BCfVO/2#abs-5 (5) In der Dolmetscherprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie den Erweiterungsprüfungen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c sind zusätzlich nachzuweisen

1. Vertrautheit mit den praktischen Anforderungen der mündlichen Sprachenübertragung,

2. rasche Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit und ein gutes Gedächtnis,

3. Einfühlungsvermögen sowie

4. gewandtes, sicheres und situationsangemessenes Auftreten.

§ 1 § 3