(1) Prüfungsbehörde ist das Landesamt für Schule und Bildung.
(2) Ort und Zeitraum der schriftlichen Prüfung werden vom Staatsministerium für Kultus unter Angabe der Anmeldungsfrist im Ministerialblatt des Staatsministeriums für Kultus bekannt gemacht. Die Prüfung soll an aufeinanderfolgenden Werktagen stattfinden.
(3) Ort und Zeit der mündlichen Prüfung gibt die Prüfungsbehörde dem Prüfling spätestens zehn Tage vor Beginn dieser Prüfung schriftlich bekannt. Die mündliche Prüfung soll an einem Tag durchgeführt werden.