Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung

SächsDolmPrüfVO

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind mindestens ein Realschulabschluss oder ein anderer gleichwertiger Bildungsabschluss und jeweils

1. eine mindestens zweijährige Ausbildung zur Dolmetscherin, zum Dolmetscher, zur Übersetzerin oder zum Übersetzer in der zu prüfenden Sprache,

2. ein erfolgreich abgeschlossenes Dolmetscher- oder Übersetzerstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern,

3. ein erfolgreich abgeschlossenes philologisches Hochschulstudium mit einem Master- oder Diplomabschluss oder einer bestandenen Ersten Staatsprüfung oder

4. eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in Vollzeit als Dolmetscherin, Dolmetscher, Übersetzerin oder Übersetzer für die zu prüfende Sprache, im Fall der Teilzeitbeschäftigung mit einer der Vollzeitbeschäftigung entsprechend längeren Dauer.

Darüber hinaus muss die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine ladungsfähige Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.

§ 3 § 5