Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Dolmetschergesetz
SächsDolmG§ 7 Bezeichnung
Stand: 26.08.2026
Die Bezeichnung
1. „allgemein beeidigte Behördendolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]",
2. „allgemein beeidigter Behördendolmetscher für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]",
3. „allgemein beeidigte Übersetzerin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]",
4. „allgemein beeidigter Übersetzer für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]",
5. „allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin" oder
6. „allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher"
darf führen, wer nach § 6 entsprechend allgemein beeidigt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 sind in der Urkunde nach § 6 Absatz 3 und 4 die Sprachen anzugeben, für welche die allgemeine Beeidigung erfolgt.