Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Dolmetschergesetz

SächsDolmG

§ 7 Bezeichnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Bezeichnung

1. „allgemein beeidigte Behördendolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]",

2. „allgemein beeidigter Behördendolmetscher für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]",

3. „allgemein beeidigte Übersetzerin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]",

4. „allgemein beeidigter Übersetzer für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]",

5. „allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin" oder

6. „allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher"

darf führen, wer nach § 6 entsprechend allgemein beeidigt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 sind in der Urkunde nach § 6 Absatz 3 und 4 die Sprachen anzugeben, für welche die allgemeine Beeidigung erfolgt.

§ 6 § 8