Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Dolmetschergesetz

SächsDolmG

§ 6 Beeidigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/6#abs-1 (1) Auf die Beeidigung findet § 189 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/6#abs-2 (2) Die Beeidigung erfolgt durch die zuständige Stelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/6#abs-3 (3) Über die allgemeine Beeidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und der Sprachmittlerin oder dem Sprachmittler eine Urkunde auszuhändigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/6#abs-4 (4) Erfolgt die Beeidigung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für gerichtliche und behördliche Zwecke, ist ihr oder ihm eine Urkunde als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher und eine weitere Urkunde als Behördendolmetscherin oder Behördendolmetscher auszuhändigen.

§ 5 § 7