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§ 7 SächsDolmG (Sachsen) — Bezeichnung

Sächsisches Dolmetschergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bezeichnung

1. „allgemein beeidigte Behördendolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]",

2. „allgemein beeidigter Behördendolmetscher für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]",

3. „allgemein beeidigte Übersetzerin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]",

4. „allgemein beeidigter Übersetzer für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]",

5. „allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin" oder

6. „allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher"

darf führen, wer nach § 6 entsprechend allgemein beeidigt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 sind in der Urkunde nach § 6 Absatz 3 und 4 die Sprachen anzugeben, für welche die allgemeine Beeidigung erfolgt.