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§ 6 SächsDolmG (Sachsen) — Beeidigung

Sächsisches Dolmetschergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf die Beeidigung findet § 189 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes Anwendung.

(2) Die Beeidigung erfolgt durch die zuständige Stelle.

(3) Über die allgemeine Beeidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und der Sprachmittlerin oder dem Sprachmittler eine Urkunde auszuhändigen.

(4) Erfolgt die Beeidigung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für gerichtliche und behördliche Zwecke, ist ihr oder ihm eine Urkunde als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher und eine weitere Urkunde als Behördendolmetscherin oder Behördendolmetscher auszuhändigen.