Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Dolmetschergesetz
SächsDolmG§ 12 Bestätigung der Übersetzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/12#abs-1 (1) Die allgemein beeidigte Übersetzerin oder der allgemein beeidigte Übersetzer hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr oder ihm angefertigten Übersetzungen durch einen Bestätigungsvermerk nach Anlage 1 zu erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/12#abs-2 (2) Wenn eine Übersetzerin oder ein Übersetzer eine ihr oder ihm zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung als richtig und vollständig befunden hat, ist ein Bestätigungsvermerk nach Anlage 2 zu erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/12#abs-3 (3) Der Vermerk ist auf die Übersetzung zu setzen. Er muss Ort und Tag der Bestätigung sowie Unterschrift und Stempel der Übersetzerin oder des Übersetzers enthalten. Dabei ist kenntlich zu machen, wenn nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde. Zudem ist auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere auf unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/12#abs-4 (4) Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form nach § 126a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt werden.