Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Dolmetschergesetz
SächsDolmG§ 11 Pflichten der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/11#abs-1 (1) Der Sprachmittlerin und dem Sprachmittler ist es untersagt, Tatsachen, die ihr oder ihm bei der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/11#abs-2 (2) Die Sprachmittlerinnen und Sprachmittler haben der zuständigen Stelle unverzüglich die Änderung ihrer personenbezogenen Daten gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie alle sonstigen Änderungen mitzuteilen, die für ihre Tätigkeit erheblich sind, wie insbesondere die Verhängung einer gerichtlichen Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung gegen sich, die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.