Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Denkmalschutzgesetz
SächsDSchG§ 36 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/36#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 1 Nr. 5, zweite Alternative und Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 2 (soweit die Tat nicht nach § 35 mit Strafe bedroht ist), § 21 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Handlungen vornimmt oder den in Genehmigungen enthaltenen vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt,
2. den ihn nach §§ 16, 20 Abs. 1 und 2 treffenden Pflichten zuwiderhandelt,
3. den Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden nach § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, sofern die Behörde auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4. den Vorschriften einer nach § 21 Abs. 4 Satz 2, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5. den Vorschriften einer nach § 21 Abs. 1 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
6. die in § 23 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Handlungen ohne Befreiung vornimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/36#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 125 000 EUR, in besonders schweren Fällen bis zu 500 000 EUR geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/36#abs-3 (3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 bezieht, können eingezogen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/36#abs-4 (4) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/36#abs-5 (5) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.