Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Denkmalschutzgesetz

SächsDSchG

§ 11 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/11#abs-1 (1) Die Denkmalschutzbehörden haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/11#abs-2 (2) Die Denkmalschutzbehörden können insbesondere anordnen, dass bei widerrechtlicher Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung eines Kulturdenkmales der vorherige Zustand nach ihrer Anweisung wiederherzustellen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/11#abs-3 (3) Die Vorschriften der §§ 14 , 15 und 17 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, finden sinngemäß Anwendung.

§ 10 § 12