Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Denkmalschutzgesetz
SächsDSchG§ 35 Straftaten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/35#abs-1 (1) Wer
1. ohne die nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 erforderliche Genehmigung ein Kulturdenkmal oder einen wesentlichen Teil eines Kulturdenkmals zerstört, oder
2. ohne die nach § 14 Abs. 2 erforderliche Genehmigung Grabungen mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, durchführt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/35#abs-2 (2) Die fahrlässige Begehung einer Tat nach Absatz 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/35#abs-3 (3) Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine Tat nach Absatz 1 zerstört worden ist, können eingezogen werden.