Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Denkmalschutzgesetz

SächsDSchG

§ 35 Straftaten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/35#abs-1 (1) Wer

1. ohne die nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 erforderliche Genehmigung ein Kulturdenkmal oder einen wesentlichen Teil eines Kulturdenkmals zerstört, oder

2. ohne die nach § 14 Abs. 2 erforderliche Genehmigung Grabungen mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, durchführt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/35#abs-2 (2) Die fahrlässige Begehung einer Tat nach Absatz 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/35#abs-3 (3) Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine Tat nach Absatz 1 zerstört worden ist, können eingezogen werden.

§ 34 § 36