Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz
SächsDSUG§ 8 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
Stand: 26.08.2026
Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass der Auftragsverarbeiter oder die dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.