Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz

SächsDSUG

§ 8 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass der Auftragsverarbeiter oder die dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.

§ 7 § 9