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§ 8 SächsDSUG (Sachsen) — Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen

Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass der Auftragsverarbeiter oder die dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.