Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz
SächsDSUG§ 9 Datengeheimnis
Stand: 26.08.2026
Mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Die Personen nach Satz 1 sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis schriftlich zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.