Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz

SächsDSUG

§ 37 Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSUG/37#abs-1 (1) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSUG/37#abs-2 (2) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

§ 36 § 38