Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz
SächsDSUG§ 38 Unabhängigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSUG/38#abs-1 (1) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei der Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz völlig unabhängig. Er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSUG/38#abs-2 (2) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Sächsischen Rechnungshof, soweit hierdurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.