Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz
SächsDSUG§ 24 Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten
Stand: 01.01.2020
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.