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§ 24 SächsDSUG (Sachsen) — Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten

Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.