Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung
SächsDRZustVO§ 9 Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDRZustVO/9#abs-1 (1) Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage ist der Präsident des Landesamtes für Schule und Bildung für die ihm unterstellten Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und im öffentlichen Schuldienst für die Beamten der Laufbahngruppe 2 zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDRZustVO/9#abs-2 (2) Für den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Verweise und Einstellungsverfügungen nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Sächsischen Disziplinargesetzes des Landesamtes für Schule und Bildung ist die Ausgangsbehörde zuständig.