Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung
SächsDRZustVO§ 8 Dienststellenleiter und deren Stellvertreter
Stand: 26.08.2026
Gegenüber den Präsidenten der oberen Landesgerichte, dem Generalstaatsanwalt, dem Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz und den Leitern der Justizvollzugsanstalten sowie deren ständigen Vertretern werden die in den §§ 6 und 7 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium der Justiz wahrgenommen.