Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung

SächsDRZustVO

§ 8 Dienststellenleiter und deren Stellvertreter

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Gegenüber den Präsidenten der oberen Landesgerichte, dem Generalstaatsanwalt, dem Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz und den Leitern der Justizvollzugsanstalten sowie deren ständigen Vertretern werden die in den §§ 6 und 7 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium der Justiz wahrgenommen.

§ 7 § 9