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# § 9 SächsDRZustVO (Sachsen) — Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren

Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage ist der Präsident des Landesamtes für Schule und Bildung für die ihm unterstellten Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und im öffentlichen Schuldienst für die Beamten der Laufbahngruppe 2 zuständig.

(2) Für den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Verweise und Einstellungsverfügungen nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Sächsischen Disziplinargesetzes des Landesamtes für Schule und Bildung ist die Ausgangsbehörde zuständig.

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Zitiervorschlag: § 9 SächsDRZustVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDRZustVO/9

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