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SächsDRZustVO

§ 7 Zuständigkeiten in Verfahren nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Sächsischen Beamtengesetz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDRZustVO/7#abs-1 (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden, der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, der Präsident des Landessozialgerichts, der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts, der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen und der Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz sind, soweit ihnen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 der Ernennungsverordnung vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1650), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. September 2015 (SächsGVBl. S. 510) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Beamten ihres Geschäftsbereichs die Ernennungsbefugnis zusteht, zuständig für:

1. Entscheidungen über die Zulässigkeit des Laufbahnwechsels und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 22 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes ,

2. die Entgegennahme der Anzeige einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes ,

3. die Untersagung der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes

4. das Verlangen auf Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gemäß § 102 des Sächsischen Beamtengesetzes .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDRZustVO/7#abs-2 (2) Für die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes sind zuständig:

1. der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden für die Beamten und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit,

2. der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts für die Beamten und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

3. der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts für die Beamten und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit,

4. der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts für die Beamten und Richter der Sozialgerichtsbarkeit,

5. der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts für die Beamten und Richter des Sächsischen Finanzgerichts,

6. der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen für die Beamten der Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaft sowie

7. der Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz für die ihm unterstellten Beamten.

§ 6 § 8