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§ 3 SächsDRZustVO (Sachsen) — Behördenleiter und deren Stellvertreter

Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenüber den Leitern der oberen besonderen Staatsbehörden und dem Präsidenten der Landesdirektion Sachsen sowie deren Stellvertretern werden die in den §§ 1 und 2 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium des Innern wahrgenommen.