Gegenüber den Leitern der oberen besonderen Staatsbehörden und dem Präsidenten der Landesdirektion Sachsen sowie deren Stellvertretern werden die in den §§ 1 und 2 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium des Innern wahrgenommen.
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Gegenüber den Leitern der oberen besonderen Staatsbehörden und dem Präsidenten der Landesdirektion Sachsen sowie deren Stellvertretern werden die in den §§ 1 und 2 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium des Innern wahrgenommen.