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§ 20 SächsDRZustVO (Sachsen) — Behördenleiter und deren Stellvertreter

Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenüber den Leitern der besonderen Staatsbehörden und deren Stellvertretern werden die in den §§ 18 und 19 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wahrgenommen.