Gegenüber den Leitern der oberen besonderen Staatsbehörden und deren Stellvertretern werden die in den §§ 15 und 16 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wahrgenommen.
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Gegenüber den Leitern der oberen besonderen Staatsbehörden und deren Stellvertretern werden die in den §§ 15 und 16 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wahrgenommen.