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§ 17 SächsDRZustVO (Sachsen) — Behördenleiter und deren Stellvertreter

Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenüber den Leitern der oberen besonderen Staatsbehörden und deren Stellvertretern werden die in den §§ 15 und 16 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wahrgenommen.