Gegenüber den Leitern und Mitgliedern des Leitungsorgans der in § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Einrichtungen werden die in den §§ 12 und 13 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wahrgenommen.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Gegenüber den Leitern und Mitgliedern des Leitungsorgans der in § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Einrichtungen werden die in den §§ 12 und 13 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wahrgenommen.