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§ 14 SächsDRZustVO (Sachsen) — Leiter der Einrichtungen und Mitglieder des Leitungsorgans der nachgeordneten Einrichtungen

Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenüber den Leitern und Mitgliedern des Leitungsorgans der in § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Einrichtungen werden die in den §§ 12 und 13 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wahrgenommen.