Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz

SächsDG

§ 85 Widerspruchsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/85#abs-1 (1) Für das Widerspruchsverfahren der Beamtin oder des Beamten einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines Verwaltungs- oder Zweckverbandes ist § 41 Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/85#abs-2 (2) Den Widerspruchsbescheid erlässt die Rechtsaufsichtsbehörde. Hat sie die angefochtene Entscheidung erlassen, erlässt den Widerspruchsbescheid die obere Rechtsaufsichtsbehörde. Hat diese die angefochtene Entscheidung erlassen, erlässt sie auch den Widerspruchsbescheid.

§ 84 § 86