Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz

SächsDG

§ 41 Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/41#abs-1 (1) Vor der Erhebung der Klage der Beamtin oder des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/41#abs-2 (2) Für die Form und Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung .

§ 40 § 42