Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 84 Weisungsbefugnis der Rechtsaufsichtsbehörde
Stand: 26.08.2026
Die Rechtsaufsichtsbehörde und die obere Rechtsaufsichtsbehörde können zuständige Dienstvorgesetzte im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Kommen diese der Anweisung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, können die Rechtsaufsichtsbehörden das Disziplinarverfahren selbst einleiten und auch durchführen.