Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz

SächsDG

§ 84 Weisungsbefugnis der Rechtsaufsichtsbehörde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Rechtsaufsichtsbehörde und die obere Rechtsaufsichtsbehörde können zuständige Dienstvorgesetzte im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Kommen diese der Anweisung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, können die Rechtsaufsichtsbehörden das Disziplinarverfahren selbst einleiten und auch durchführen.

§ 83 § 85