Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz

SächsDG

§ 83 Dienstvorgesetzte, höhere Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/83#abs-1 (1) Die Aufgaben der Dienstvorgesetzten nimmt für Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte, Beigeordnete und Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden die Rechtsaufsichtsbehörde wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/83#abs-2 (2) Die Aufgaben der oder des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt für alle Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungs- und Zweckverbände die obere Rechtsaufsichtsbehörde wahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/83#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte.

§ 82 § 84