Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz

SächsDG

§ 82 Begnadigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/82#abs-1 (1) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Sie oder er kann es anderen Stellen übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/82#abs-2 (2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 61 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes entsprechend.

§ 81 § 83