Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 82 Begnadigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/82#abs-1 (1) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Sie oder er kann es anderen Stellen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/82#abs-2 (2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 61 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes entsprechend.