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§ 67 SächsDG (Sachsen) — Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Sächsisches Disziplinargesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 01.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht anzuwenden.