Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/5#abs-1 (1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:
1. Verweis,
2. Geldbuße,
3. Kürzung der Dienstbezüge,
4. Zurückstufung und
5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/5#abs-2 (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte sind:
1. Kürzung des Ruhegehalts und
2. Aberkennung des Ruhegehalts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/5#abs-3 (3) Bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung einer Aufwandsentschädigung und Entfernung aus dem Dienst möglich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/5#abs-4 (4) Beamtinnen und Beamten auf Probe sowie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe sowie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 43 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 SächsDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 15.12.2021 – 2 C 9/21Kein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs während einer mangelbehafteten DisziplinarklageZitiert von 39
- BVerwG, 02.03.2012 – 2 B 8.11Zitiert von 30
- BVerwG, 02.03.2012 – 2 B 8/11Dienstvergehen; Kollegendiebstahl; Verfahrensmangel; Nichtbeachtung entlastender Umstände
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.