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# § 5 SächsDG (Sachsen) — Arten der Disziplinarmaßnahmen

Sächsisches Disziplinargesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:

1. Verweis,

2. Geldbuße,

3. Kürzung der Dienstbezüge,

4. Zurückstufung und

5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte sind:

1. Kürzung des Ruhegehalts und

2. Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung einer Aufwandsentschädigung und Entfernung aus dem Dienst möglich.

(4) Beamtinnen und Beamten auf Probe sowie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe sowie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 43 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 5 SächsDG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/5

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