Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 6 Verweis
Stand: 26.08.2026
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens der Beamtin oder des Beamten. Missbilligende Äußerungen wie Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.