Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz

SächsDG

§ 34 Erhebung der Disziplinarklage

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/34#abs-1 (1) Soll gegen die Beamtin oder den Beamten auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen sie oder ihn Disziplinarklage zu erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/34#abs-2 (2) Die Disziplinarklage wird bei Beamtinnen und Beamten von der obersten Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten von den nach § 87 zur Ausübung der Disziplinarbefugnis zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen. § 17 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 33 § 35