Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 87 Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
Stand: 01.05.2024
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von der oder dem Dienstvorgesetzten ausgeübt, die oder der vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt zuständig war. Besteht die früher zuständige Stelle nicht mehr, bestimmt das Staatsministerium des Innern, welche Stelle zuständig ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 87 SächsDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 10.06.2026 – 12 A 109/25.DDisziplinarrecht: Aberkennung des Ruhegehalts wegen Weigerung zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.