Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz

SächsDG

§ 33 Disziplinarverfügung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/33#abs-1 (1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/33#abs-2 (2) Jede und jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und zur Verhängung von Geldbußen gegen die ihr oder ihm unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/33#abs-3 (3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:

1. die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und

2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/33#abs-4 (4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß kann die oder der nach § 87 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte festsetzen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/33#abs-5 (5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/33#abs-6 (6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

§ 32 § 34