Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Düngerechtsverordnung
SächsDüReVO§ 1 Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung
Stand: 30.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsD%C3%BCReVO/1#abs-1 (1) Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat erfolgt die Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten aufgrund des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit Satz 2 und 3 der Düngeverordnung und der AVV Gebietsausweisung vom 10. August 2022 (BAnz AT 16.08.2022 B2). Ausgewiesen werden die landwirtschaftlichen Feldblöcke in den mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 2 Nummer 1 der AVV Gebietsausweisung. In der Anlage sind die Nummern der Feldblöcke angegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsD%C3%BCReVO/1#abs-2 (2) Die Gebietskulisse der mit Nitrat belasteten Gebiete sowie der Zuschnitt der Feldblöcke und die diesen jeweils zugeordneten Feldblocknummern werden in digitaler Form im Internet im sächsischen Geo-Informationssystem „InvekoS Online GIS“ dargestellt und sind abrufbar auf der Website des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft unter https://www.landwirtschaft.sachsen.de .
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 SächsDüReVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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- OVG Sachsen, 29.06.2026 – 6 C 23/26Unwirksamkeit der Ausweisung nitratbelasteter Gebiete in der Sächsischen Düngerechtsverordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.