(1) Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat erfolgt die Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten aufgrund des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit Satz 2 und 3 der Düngeverordnung und der AVV Gebietsausweisung vom 10. August 2022 (BAnz AT 16.08.2022 B2). Ausgewiesen werden die landwirtschaftlichen Feldblöcke in den mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 2 Nummer 1 der AVV Gebietsausweisung. In der Anlage sind die Nummern der Feldblöcke angegeben.
(2) Die Gebietskulisse der mit Nitrat belasteten Gebiete sowie der Zuschnitt der Feldblöcke und die diesen jeweils zugeordneten Feldblocknummern werden in digitaler Form im Internet im sächsischen Geo-Informationssystem „InvekoS Online GIS“ dargestellt und sind abrufbar auf der Website des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft unter https://www.landwirtschaft.sachsen.de .