Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Bestattungsgesetz

SächsBestG

§ 8a Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBestG/8a#abs-1 (1) Die Gemeinden sind zuständig für die Feststellung und Erhaltung der Gräber sowie die Auskunftserteilung nach § 5 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft ( Gräbergesetz ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426), in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBestG/8a#abs-2 (2) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für

1. die Gewährung der Ruherechtsentschädigung nach § 3 des Gräbergesetzes ,

2. die Übernahme eines Grundstücks nach § 4 des Gräbergesetzes ,

3. die Zustimmung zu Verlegungen nach § 6 des Gräbergesetzes und

4. die Anordnung einer Ausbettung und Identifizierung nach § 8 des Gräbergesetzes .

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBestG/8a#abs-3 (3) Die vom Bund nach § 10 Gräbergesetz ausgereichten Mittel werden durch die Landesdirektion Sachsen an die Gemeinden weitergeleitet.

§ 8 § 9