(1) Die Gemeinden sind zuständig für die Feststellung und Erhaltung der Gräber sowie die Auskunftserteilung nach § 5 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft ( Gräbergesetz ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für
1. die Gewährung der Ruherechtsentschädigung nach § 3 des Gräbergesetzes ,
2. die Übernahme eines Grundstücks nach § 4 des Gräbergesetzes ,
3. die Zustimmung zu Verlegungen nach § 6 des Gräbergesetzes und
4. die Anordnung einer Ausbettung und Identifizierung nach § 8 des Gräbergesetzes .
(3) Die vom Bund nach § 10 Gräbergesetz ausgereichten Mittel werden durch die Landesdirektion Sachsen an die Gemeinden weitergeleitet.