Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz

SächsBesG

§ 68 Anwärterbezüge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/68#abs-1 (1) Wer in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst steht, erhält Anwärterbezüge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/68#abs-2 (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden die folgenden Besoldungsbestandteile gewährt:

1. der Familienzuschlag mit der Maßgabe, dass abweichend von § 39 die Besoldungsgruppe des Eingangsamts maßgebend ist, in das die Person nach Absatz 1 nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt,

2. die Zulagen nach den §§ 46 bis 48 und 56,

3. die vermögenswirksamen Leistungen sowie

4. die Inflationsausgleichszahlungen.

§ 8 gilt entsprechend für den Familienzuschlag und die Zulagen.

§ 67 § 69