Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz
SächsBesG§ 68 Anwärterbezüge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/68#abs-1 (1) Wer in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst steht, erhält Anwärterbezüge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/68#abs-2 (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden die folgenden Besoldungsbestandteile gewährt:
1. der Familienzuschlag mit der Maßgabe, dass abweichend von § 39 die Besoldungsgruppe des Eingangsamts maßgebend ist, in das die Person nach Absatz 1 nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt,
2. die Zulagen nach den §§ 46 bis 48 und 56,
3. die vermögenswirksamen Leistungen sowie
4. die Inflationsausgleichszahlungen.
§ 8 gilt entsprechend für den Familienzuschlag und die Zulagen.