Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz

SächsBesG

§ 69 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Anwärterbezüge, der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen werden bis zum Ablauf des Monats weitergewährt, in dem das Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 40 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes endet. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Besoldung oder Entgelt aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge, der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

§ 68 § 70