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§ 68 SächsBesG (Sachsen) — Anwärterbezüge

Sächsisches Besoldungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst steht, erhält Anwärterbezüge.

(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden die folgenden Besoldungsbestandteile gewährt:

1. der Familienzuschlag mit der Maßgabe, dass abweichend von § 39 die Besoldungsgruppe des Eingangsamts maßgebend ist, in das die Person nach Absatz 1 nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt,

2. die Zulagen nach den §§ 46 bis 48 und 56,

3. die vermögenswirksamen Leistungen sowie

4. die Inflationsausgleichszahlungen.

§ 8 gilt entsprechend für den Familienzuschlag und die Zulagen.