Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz

SächsBesG

§ 2 Besoldung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/2#abs-1 (1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1. Grundgehalt,

2. Leistungsbezüge,

3. Familienzuschlag,

4. Zulagen,

5. Vergütungen,

6. Zuschläge,

7. Auslandsbesoldung und

8. Sonderzahlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/2#abs-2 (2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1. Leistungsstufen, Leistungsprämien und Ausgleichspauschale,

2. Anwärterbezüge und

3. vermögenswirksame Leistungen und

4. Sonderzuwendungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/2#abs-3 (3) Die Besoldung wird durch Gesetz geregelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/2#abs-4 (4) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die jemandem eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/2#abs-5 (5) Ein Verzicht auf die gesetzliche Besoldung ist weder ganz noch teilweise möglich; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

§ 1 § 3