nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 SächsBesG (Sachsen) — Besoldung

Sächsisches Besoldungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1. Grundgehalt,

2. Leistungsbezüge,

3. Familienzuschlag,

4. Zulagen,

5. Vergütungen,

6. Zuschläge,

7. Auslandsbesoldung und

8. Sonderzahlung.

(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1. Leistungsstufen, Leistungsprämien und Ausgleichspauschale,

2. Anwärterbezüge und

3. vermögenswirksame Leistungen und

4. Sonderzuwendungen.

(3) Die Besoldung wird durch Gesetz geregelt.

(4) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die jemandem eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(5) Ein Verzicht auf die gesetzliche Besoldung ist weder ganz noch teilweise möglich; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

---

Zitiervorschlag: § 2 SächsBesG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
